Im Hinblick auf die internationale Einigung zur zulässigen Förderung von Forschung und Entwicklung, dem sog. Nexus-Ansatz, greift die Lizenzschranke nicht, wenn das ausländische Präferenzsystem diesem Ansatz folgt. Dieser Ansatz formuliert faktisch ein Substanzerfordernis. Die den Lizenzeinnahmen zugrunde liegenden immateriellen Wirtschaftsgüter müssen durch eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeit entstanden sind. Denkbar sind sowohl Systeme, die den Forschungs- und Entwicklungsaufwand mit Steuergutschriften belohnen ("front end tax regimes") als auch Systeme, die die Einnahmen begünstigen ("back end tax regimes"). Maßgebend ist die steuerliche Ausgestaltung, d. h. in welchem Umfang die Wertschöpfung aus diesen immateriellen Wirtschaftsgütern begünstigt wird. Abweichend von der ursprünglichen Definition im Referentenentwurf – der Forderung einer substanziellen Geschäftstätigkeit – ist man der Forderung des Bundesrats gefolgt und hat statt der eigenständigen Definition des Nexus-Ansatzes in § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG einen Verweis auf den entsprechenden BEPS-Report der OECD vorgenommen.[1] Es handelt sich hierbei um eine ansonsten in der Steuergesetzgebung unübliche Handhabung, anstatt einer originären Definition eines Tatbestandsmerkmals (hier "Nexus-Ansatz") auf eine nicht amtliche, hierzumal noch ausländische Quelle zu verweisen. Durch den Verweis soll allerdings vermieden werden, dass Verwaltung und Rechtsprechung die begünstigten Präferenzregime nach dem Nexus-Ansatz abweichend von der OECD-Auslegung allein nach dem nationalen Wortlaut interpretieren.[2]

Der OECD-Nexus Approach ist ein kostenbasierter Ansatz. Über den Anteil der qualifizierten Ausgaben an den Gesamtausgaben wird das Volumen der Einkünfte ermittelt, deren Besteuerung im Rahmen eines Präferenzregimes möglich – und auch im Sinne von § 4j EStG unschädlich – sein soll.

Die Definition einer wirtschaftlichen Substanz erfolgt hierbei nach folgender Formel:

Nexusformel

[1] Vgl. Kapital 4 Rn. 28 des Abschlussberichts 2015 zu BEPS Aktionspunkt 5, OECD (2016).
[2] Vgl. Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drs. 18/12128, S. 29 f.

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