§ 4j EStG setzt als weiteren Tatbestand eine niedrige Besteuerung der Einnahmen beim Gläubiger (verbundene Person) aufgrund einer Präferenzregelung (wie z. B. Patentbox) voraus. Nicht erfasst werden Zahlungen, die beim Empfänger aufgrund des (auch für die übrigen Einkünfte geltenden) Regelsteuersatzes niedrig besteuert werden. Eine niedrige Besteuerung liegt bei einem Steuersatz von unter 25 % vor. Bei mehreren Gläubigern ist stets die niedrigste Belastung maßgeblich (§ 4j Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei der Ermittlung einer niedrigen Besteuerung sind alle Regelungen einschließlich § 8 Abs. 3 Sätze2, 3 AStG zu berücksichtigen, die sich auf die Besteuerungg der Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken. Dies können z. B. auch Steuergutschriften nach ausländischem Recht sein (vgl. § 4j Abs. 2 Sätze 2, 4 EStG).

Zieht man zur Berechnung die Beispiele aus der Begründung des Regierungsentwurfs heran, fällt auf, dass tatsächliche Betriebsausgaben stets außer Betracht gelassen werden, d. h. eine abstrakte Berechnung erfolgt.

Die Niedrigbesteuerung muss hierbei auf dem ausländischen Präferenzsystem beruhen und darf sich also nicht aus sonstigen Umständen, wie z. B. Verlusten oder generell niedriger Besteuerung im Empfängerstaat, ergeben.

Soweit kritisiert wird, dass insoweit EU-Staaten gegenüber reinen Oasenstaaten diskriminiert werden, ist zu beachten, dass bei unmittelbare Zahlungen an Steueroasen mangels DBA-Abkommensschutz oder Anwendbarkeit der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie keine Entlastung durch das zuständige BZSt gewährt wird. Zudem haben auch viele Oasenstaaten (wie z. B. Barbados, Curacao, Mauritius, Panama, Saint Lucia, Saint Vincent and the Grenadines ...) entsprechende Präferenzsyteme für Einnahmen aus immateriellen Wirtschaftsgütern) geschaffen.

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