Der persönliche Anwendungsbereich der Neuregelung ist zudem auf Zahlungen zwischen nahestehenden Personen beschränkt.[1]Lizenzzahlungen an fremde Dritte sind – anders als bei der Zinsschranke des § 4h EStG – nicht betroffen und weiterhin grundsätzlich uneingeschränkt abzugsfähig. Die für § 1 AStG geltenden Abgrenzungslinien sind insoweit anzuwenden; dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Anwendungsschreiben zum AStG vom 14.5.2004[2]. Betroffen sind in der Praxis vorrangig unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen von mindestens 25 % oder Fälle der Einflussnahmemöglichkeit auf die Führung des Unternehmens. Zusätzlich wurde in der endgültigen Fassung des § 4j Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 EStG klargestellt, dass die Regelungen auch auf im Ausland transparent besteuerte Personengesellschaften oder auf nach dem Check-the-Box-Verfahren transparent besteuerte Gesellschaften Anwendung finden. Damit sind von der Abzugsbeschränkung regelmäßig nur Lizenzzahlungen innerhalb eines Konzerns betroffen.[3] Die Regelung wird in der Literatur z. T. kritisch betrachtet.[4] Neben wachstumsgetriebenen multinationalen Unternehmen seien auch klassische – häufig mittelständische – Produktionsunternehmen betroffen, die infolge der Digitalisierung immer mehr auf die Einräumung von IP-Rechten angewiesen wären. Seien die Lizenzverbindungen historisch gewachsen und werden die IP-Rechte vom Lizenzgeber mit Sitz in einem Staat gewährt, der (neuerdings) eine Patentbox gewährt, sanktioniere § 4j EStG den inländischen Lizenznehmer. In dieser Konstellation bestände zum einen gar keine schädliche Steuergestaltung, zum anderen entziehe sich die steuerliche Bevorzugung der Sphäre des Lizenznehmers.[5]

[1] Verweis auf § 1 Abs. 2 AStG.
[3] Vgl. BT-Drucks. 18/12128 S. 24.
[4] Schneider/Junior: Die Lizenzschranke – Überblick über den Regierungsentwurf zu § 4j EStG, DStR 2017 S. 417, 419.
[5] Schneider/Junior: Die Lizenzschranke – Überblick über den Regierungsentwurf zu § 4j EStG, DStR 2017 S. 417, 424.

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