Unterschiedliche Ausgestaltung der Konzernbesteuerung

Der EuGH musste nicht entscheiden, ob sämtliche innerstaatlichen Einzel-Voraussetzungen des Mitgliedstaats der Muttergesellschaft für eine grenzüberschreitende steuerliche Verlustverrechnung zu erfüllen sind. Unklar bleibt damit, welche "Mindest-"Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung vorliegen müssen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die deutsche Besonderheit des Ergebnisabführungsvertrags als notwendige Voraussetzung der Organschaft von Bedeutung. Diese Regelung unterscheidet die deutsche Rechtslage erheblich von der entschiedenen britischen Rechtslage. Während es sich in Großbritannien nur um eine steuerliche Konsolidierung handelt, hat die deutsche Regelung auch erhebliche handels- und zivilrechtliche Folgewirkungen durch die originäre Verpflichtung zur Verlustübernahme.[1] Insoweit stellt sich das Folgeproblem, ob nicht auch ein Ergebnisübernahmevertrag grenzüberschreitend möglich sein müsste.

Verlustermittlung

Eine weitere Frage geht dahin, nach welchem nationalen Recht die Verluste ermittelt werden sollen. Dies musste vom EuGH nicht beantwortet werden: Die Parteien waren sich darüber einig, die Verluste nach britischem Steuerrecht zu berechnen. Dies entspricht auch deutschen Grundsätzen, wonach ausländische Einkünfte, die sich z. B. wegen des Progressionsvorbehalts oder im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung auswirken, nach deutschen Grundsätzen zu ermitteln sind.

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