Beteiligungen an Personengesellschaften sind im Hinblick auf das Transparenzprinzip grundsätzlich als Betriebsstätten zu qualifizieren.[1] Insoweit gelten die unter Tz. 2.2 ff. dargestellten Grundsätze.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen oder aus Sondervergütungen (z. B. wegen der Zuordnung von Refinanzierungskosten) dem Betriebsstättengewinn zuzuordnen sind. Nur für diesen Fall würde sich das Problem der Verlustabzugsbeschränkung stellen. Der BFH hat hierzu – grundsätzlich – entschieden, Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der Mitunternehmerschaft gewährt haben, abkommensrechtlich aus den gewerblichen Gewinnen herauszulösen und nach dem Zinsartikel zu beurteilen.[2] Er weist darauf hin, dass für die Beurteilung, ob das Darlehen eines Gesellschafters an eine ausländische Personengesellschaft[3] im Sinne des genannten Betriebsstättenvorbehalts zum Vermögen der ausländischen Betriebsstätte gehört, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht entscheidend ist, ob das darlehensweise überlassene Kapital in der Betriebsstätte genutzt wird. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Darlehensforderung zur Betriebsstätte gehört. Daran fehlt es, wenn das Darlehen nicht aus Mitteln der ausländischen Personengesellschaft gewährt, sondern ihr umgekehrt als Fremdkapital überlassen wurde.

Die Finanzverwaltung folgt dem nicht und wendet grundsätzlich § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch auf grenzüberschreitende Fälle an[4]; und geht damit davon aus, dass ein funktionales Zugehören zur Betriebsstätte vorliegt.[5] Mit § 50d EStG 2010 und der Nachbesserung 2013 wurde eine eindeutige Rechtsgrundlage zur Zuordnung zur Personengesellschaft geschaffen. Demzufolge sind auch Verluste aus der Zuordnung von Refinanzierungskosten originär bei einer ausländischen Betriebstätte zu berücksichtigen. Nimmt der ausländische Staat allerdings sein Besteuerungsrecht nicht war, fällt nach § 50d Abs. 9 EStG das Besteuerungsrecht auf Deutschland zurück. Das muss auch für übersteigende Betriebsausgaben (und damit Verluste im Sonderbetriebsvermögen) gelten, was auch von der Finanzverwaltung so gesehen wird.[6]

[1] Vgl. so z. B. Art. 7 Abs. 7 DBA/CH.
[3] Deren Betriebsstätten abkommensrechtlich als Betriebsstätten des Gesellschafters anzusehen sind.
[4] Vgl. Tz. 1.2.3 der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, BMF, Schreiben v. 24.12.1999, IV B 4 – S 1300 – 111/99, BStBl 1999 I S. 1076.
[5] So auch Wolff, in Festschrift für Wassermeyer, 2005, S. 647, 662.

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