Bei Auslandsaktivitäten kann das Engagement des deutschen Unternehmens, gleich welcher Rechtsform, erfolgen durch

  • Direktaktivitäten (z. B. Niederlassungen),
  • Beteiligung an/Gründung von ausländischen Personengesellschaften,
  • Beteiligung an/Gründung von ausländischen Tochterkapitalgesellschaften.

In allen Fällen kann sich bereits aufgrund der Rechtsform eine abweichende Beurteilung ergeben, da z. B. Personenhandelsgesellschaften in vielen Staaten als Körperschaftsteuersubjekte oder sogar juristische Personen behandelt werden und damit das steuerliche Trennungsprinzip bereits eine "Verlustweiterleitung" an die dahinterstehenden inländischen Gesellschafter ausschließen kann (keine steuerliche Transparenz).

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