Auch für ausländische Kapitalerträge gilt der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei Ehegatten) nach § 20 Abs. 9 EStG. Ein Abzug der den Pauschbetrag übersteigenden tatsächlichen Werbungskosten ist nicht möglich.

Ausnahmen: Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erhält der Kapitalanleger ein Wahlrecht, nach dem er Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG 2009 aus einer Beteiligung an einer (auch ausländischen) Kapitalgesellschaft aus der Abgeltungsteuer ausnehmen kann, wenn er unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Ab 2017 ist es erforderlich, dass in der zweiten Variante auch ein unternehmerischer Einfluss möglich ist.

Folge dieses Antrags ist, dass die Beteiligungserträge der Regelbesteuerung unterworfen werden. Dabei unterliegen sie dem Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 EStG. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG und die Abgeltungswirkung des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG greifen nicht. Insbesondere Finanzierungskosten sind daher nach § 3c Abs. 2 EStG im Umfang von 60 % als Werbungskosten abziehbar.

Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. Es kann für jede einzelne Beteiligung das Wahlrecht unabhängig ausgeübt werden. Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die nächsten vier Veranlagungszeiträume ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den die Herausnahme aus der Abgeltungsteuer erstmals nicht mehr angewandt werden soll. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Kapitalbeteiligung nicht mehr zulässig.

Zur Handhabung ist Rz. 138 ff des Anwendungsschreibens zur Abgeltungssteuer[1] zu beachten.

 
Hinweis

BFH-Rechtsprechung zum typisierenden Werbungskostenabzug des § 20 Abs. 9 EStG

Die Regelung des § 20 Abs. 9 EStG, d. h. der Ausschluss des Ansatzes tatsächlicher Werbungskosten, wird im Hinblick auf das Leistungsfähigkeitsprinzip als verfassungsrechtlich bedenklich betrachtet.[2] Der BFH hat allerdings mit Urteil vom 28.1.2015 entschieden, dass der typisierende Werbungskostenabzug des § 20 Abs. 9 EStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält.[3] Auch im Urteil vom 12.1.2016 hat er entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG verfassungsgemäß ist.[4] Zugleich wurden aber im Rahmen der Einkünfte bei einem Termingeschäft i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG die Kosten, die entstehen, wenn bei Fälligkeit die Option verfallen gelassen wird, als abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt (entgegen BMF-Anwendungsschreiben Rz 27). Das ursprünglich anhängige Musterverfahren VIII R 18/14 zu dieser Problematik wurde inzwischen zurückgenommen, so dass von einer festen Rechtsprechungspraxis ausgegangen werden kann.

Aktuell ist noch des Revisionsverfahren VIII R 20/18 anhängig. Das FG München

[5]

hatte entscheiden, dass zum einen keine steuerliche Berücksichtigung des Wertverlusts von Aktien im Jahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer ausländischen Aktiengesellschaft möglich ist und zum anderen das Werbungskostenabzugsverbot auch bei Kapitaleinkünften für im EU-Ausland entstandene Werbungskosten gilt.

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