Bei Nicht-DBA-Staaten kann eine im Ausland festgesetzte, gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer nach Maßgabe des § 34c Abs. 1 und 2 EStG angerechnet bzw. abgezogen werden, wenn sie der deutschen Einkommensteuer entspricht.[1]

Es ist Folgendes zu beachten:

Da es vor allem in Nicht-DBA-Fällen fraglich ist, ob die abgezogene ausländische Quellensteuer eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer darstellt, können die Kreditinstitute nicht von einer generellen Anrechenbarkeit von Quellensteuern (ausländischen Steuern) auf Kapitalerträge ausgehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen, nach denen eine Anrechnung ausländischer Steuern vorgenommen werden kann, müssen im Einzelfall vorliegen.[2]

Die Banken nehmen daher regelmäßig keine Anrechnung vor.

Der steuerliche Berater muss daher im Rahmen der Steuererklärung (Veranlagung) anhand des Anhangs 12 II EStH (Übersicht über die der ESt vergleichbaren Steuern) prüfen, ob eine ausländische Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht und insoweit die Veranlagung beantragen.

[1] EStH, Anhang 12 II zum amtlichen Handbuch.
[2] BMF, Anhang 19 II EStH , Rz. 208.

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