Eine dem Grunde nach anzurechnende ausländische Steuer muss der Höhe nach nicht dem gesonderten Steuersatz von 25 % entsprechen. Eine Anrechnung über 25 % ist nicht möglich, so dass der Empfänger dieses ausländischen Kapitalertrags insoweit endgültig belastet bleibt.[1] Die Verrechnung eines derartigen Anrechnungsüberhangs mit der auf anderen Kapitalerträgen lastenden Abgeltungssteuer durch die Zahlstelle ist ebenso wenig möglich wie eine Erstattung ausländischer Quellensteuer.
Anrechnung ausländischer Steuern
Geschäftsvorfall | Ertrag | Abgeltungssteuer | anrechenbare ausl. Steuer |
(1) Ausl. Div. Land 1 | 100 | 10 | 15 |
(2) Ausl. Div. Land 2 | 200 | 0 | 50 |
(3) Inl. Zinsertrag | 300 | 75 | – |
Summe | 600 | 85 | 65 |
Steuerverprobung: | |
Erträge insgesamt | 600 |
Abgeltungssteuer (25 %) | 150 |
./. anrechenbare ausl. Steuer | – 65 |
Zu zahlende Abgeltungssteuer | 85 |
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