Eine dem Grunde nach anzurechnende ausländische Steuer muss der Höhe nach nicht dem gesonderten Steuersatz von 25 % entsprechen. Eine Anrechnung über 25 % ist nicht möglich, so dass der Empfänger dieses ausländischen Kapitalertrags insoweit endgültig belastet bleibt.[1] Die Verrechnung eines derartigen Anrechnungsüberhangs mit der auf anderen Kapitalerträgen lastenden Abgeltungssteuer durch die Zahlstelle ist ebenso wenig möglich wie eine Erstattung ausländischer Quellensteuer.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung ausländischer Steuern

 
Geschäftsvorfall Ertrag Abgeltungssteuer anrechenbare ausl. Steuer
(1) Ausl. Div. Land 1 100 10 15
(2) Ausl. Div. Land 2 200 0 50
(3) Inl. Zinsertrag 300 75
Summe 600 85 65
 
Steuerverprobung:  
Erträge insgesamt 600
Abgeltungssteuer (25 %) 150
./. anrechenbare ausl. Steuer – 65
Zu zahlende Abgeltungssteuer 85
[1] Auschluss einer Verrechnung nach BMF, Anhang 19 II EStH , Rz. 204.

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