Ausländische Dividenden- oder Zinseinkünfte, die unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen erzielen, unterliegen mit ihrem Bruttobetrag der deutschen Besteuerung (Welteinkommensprinzip). Die DBA schränken das Besteuerungsrecht für natürliche Personen nicht ein. Art. 10 Abs. 1 (für Dividenden) und Art. 11 Abs. 1 (für Zinsen) der deutschen DBA (Nummerierung nach OECD-MA bzw. deutscher Verhandlungsgrundlage 2013) sehen die Besteuerung im Wohnsitzstaat vor. Werden die Einkünfte im Ausland ebenfalls besteuert, kann die ausländische Steuer nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts[1] unter Beachtung der Regelungen eines evtl. vorhandenen DBA angerechnet oder ggf. bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Eine Freistellung derartiger Einkünfte von der inländischen Besteuerung ist in den bestehenden DBA nur für Kapitalgesellschaften im Rahmen des sogenannten internationalen Schachtelprivilegs vorgesehen. Dieses hat aber wegen des nationalen Schachtelprivilegs des § 8b KStG keine praktische Bedeutung, da nach der DBA-Abgrenzung Schachteldividende – Streubesitz der Mindestbeteiligungsansatz häufig über der 10 % Grenze des § 8b Abs. 4 KStG liegt.

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