Das Besteuerungsrecht für ab 2009 unter § 20 Abs. 2 EStG erfasste Kursgewinne (wie z. B. Aktienverkäufe) ist auf DBA-Ebene wie bisher nach Art. 13 Abs. 5 OECD-MA zu prüfen. Das MA weist in diesen Fällen dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers das Besteuerungsrecht zu. Im Einzelfall ist jedoch das jeweilige DBA zu beachten. Besteuerungsrechte für Quellenstaaten gibt es aber nur in seltenen Fällen bei Beteiligungen (häufig ab 25 %). In neueren deutschen DBA (z. B. Spanien, Luxemburg, Niederlande) sind zudem Ausnahmen für Immobiliengesellschaften enthalten. Diese liegt regelmäßig vor, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu über 50 % aus Grundstücken besteht. Damit soll vermieden werden, dass das Besteuerungsrecht für Immobilien, das nach Art. 13 Abs. 1 OECD-MA beim Belegenheitsstaat liegt, verhindert wird, indem eine vorgeschaltete Immobiliengesellschaft veräußert wird. Deutschland wendet in diesem Fall die Anrechnungsmethode an. Bei Nicht-DBA-Staaten gilt das Welteinkommensprinzip mit Anrechnung der ausländischen Steuer.[1] Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.[2]

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