Im Regelfall ist es unstrittig, dass ein im Ausland einer Dividenden- oder Zins-Quellensteuer unterliegender Ertrag nach § 20 EStG steuerpflichtig ist und der Abgeltungssteuer unterliegt.

Soweit keine Erträge in Euro vorliegen, ist zu beachten, dass nach R 34c Abs. 1 EStR hinsichtlich der Umrechnung von Beträgen in Fremdwährung Folgendes vorgegeben ist:

  • Die Einnahmen und Werbungskosten in Fremdwährung sind regelmäßig zum Kurs im Zeitpunkt des Zu- und Abflusses umzurechnen.
  • Eine ausländische Steuer ist nach dem für den Tag der Zahlung geltenden Kurs, der von der europäischen Zentralbank täglich veröffentlicht wird, umzurechnen.
  • Aus Vereinfachungsgründen ist eine Umrechnung zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen zulässig, die monatlich im BStBl Teil I veröffentlicht werden (R 34c Abs. 1 Satz 2 EStR). Währungsschwankungen, die zwischen Entstehung der Beträge und ihrem Zu-/Abflusszeitpunkt entstehen, gehen damit in die ausländischen Einkünfte ein.

Zu beachten sind folgende Sonderfälle:

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