Folgende Gesichtspunkte können eine Nachbearbeitung bzw. Prüfung der Handhabung durch die Bank bedingen:

  1. Die Bank prüft nicht die Steuerpflicht/Einkunftszuordnung des ausländischen Ertrags nach deutschem Steuerrecht.[1]
  2. Die Quellensteuerentlastung im Ausland wird nicht oder unzutreffend beantragt.[2]
  3. Das pauschalierende System der Abgeltungssteuer führt zu einem unzutreffenden Ergebnis, weil Besonderheiten (z. B. Berücksichtigung fiktiver Quellensteuern, Anrechnung aller Ertragssteuern) nicht berücksichtigt werden, sondern explizit nur im Veranlagungswege berücksichtigt werden können.[3]
[1] S. Tz. 2.1.
[2] S. Tz. 2.2.
[3] Besonderheiten lt. BMF, Anhang 19 II EStH 2016, Rz. 201 ff,

s. Tz. 3 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge