Mit Wirkung zum 1.1.2009 gilt für die Besteuerung privater Kapitalanlagen das System der Abgeltungssteuer, das den Ausgangspunkt im Unternehmensteuerreformgesetz 2008[1] hat.

Alles sollte einfacher und günstiger werden. Die Zielsetzungen der Abgeltungssteuer sind nach der Begründung im Gesetzesentwurf:

  • Erhebliche steuerliche Entlastung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (25 % statt (i. d. R. höherer) Grenzsteuersatz bei Einbeziehung in die Veranlagung). Damit soll auch der Kapital- und Steuerflucht ins Ausland entgegengewirkt werden.
  • Drastische Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch den abgeltenden Steuerabzug an der Quelle. Die Steuerpflichtigen sollen sich bei ihrer Steuererklärung nicht mehr mit den komplizierten Anlagen KAP und AUS und nur noch seltener mit der Anlage SO "herumschlagen" müssen. Auch für die Finanzämter sollte es einfacher werden, wenn diese Anlagen nicht mehr überprüft werden müssen.

Ob dieses Konzept jedoch langfristig beibehalten wird, ist fraglich. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 10.3.2017 die Bundesregierung aufgefordert, die Abgeltungssteuer abzuschaffen und Kapitalerträge wieder dem persönlichen Einkommensteuersatz der Steuerpflichtigen zu unterwerfen. Kapitalerträge sollen gegenüber anderen Einkunftsarten nicht mehr privilegiert werden. Hintergrund ist vor allem die Einführung des grenzüberschreitenden Kontrollmeldesystems[2]. Es ist allerdings bislang zu keinem Aufgriff im Gesetzgebungsverfahren gekommen.

[1] v. 14.8.2007, BStBl 2007 I S. 630.

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