Mit dem Sonderfall der Besteuerung von Kapitaleinkünften im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG beschäftigt sich das FG Münster im Urteil vom 7.12.2016[1]. In diesem Fall hatte ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger wegen überwiegender inländischer Einkünfte den Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG auf Besteuerung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt. Strittig war, ob die nach dem DBA im Wohnsitzstaat Österreich ausschließlich steuerpflichtigen österreichischen Kapitaleinkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das FG entschied rechtskräftig, dass in diesem Fall § 2 Abs. 5 EStG den Progressionsvorbehalt ausschließt.

[1] FG Münster, Urteil v. 7.12.2016, 11 K 2112/15 E, IWB 7/2017 S. 243

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