Nach der Neuregelung sind Vorsorgeaufwendungen i. S. d. Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den im Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem DBA im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass die erweiterte Definition des Sonderausgabenabzugs entsprechend den Vorgaben des EuGH zugunsten betroffener Steuerpflichtiger wirkt. In der Praxis problematisch ist allerdings die Abhängigkeit vom ausländischen Recht.

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