Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag[1] ist gem. § 32b Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen Steuersatzes nur zu berücksichtigen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar ist. Andere Werbungskosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie zusammen mit den bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten (Summe der Werbungskosten zu inländischem und ausländischem Arbeitslohn) den Pauschbetrag übersteigen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags beim Progressionsvorbehalt

 
Inländische Einnahmen: 10.000 EUR => Werbungskosten 0 EUR
Steuerfr. ausl. Einnahmen: 15.000 EUR => Werbungskosten 500 EUR
Berechnung: Inland   Ausland  
Einnahmen 10.000 EUR   15.000 EUR  
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 920 EUR   0 EUR  
Einkünfte 9.080 EUR   15.000 EUR  
[2]

Zu weiteren Einzelheiten der Berechnung dieses Sondersteuersatzes vgl. Progressionsvorbehalt.

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