9.2.1 Anwendungsbereich

Nach der BFH-Rechtsprechung[1] setzt die Anwendung des Progressionsvorbehalts in DBA-Fällen lediglich voraus, dass das einschlägige DBA die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet. Die im jeweiligen Methodenartikel enthaltene Aussage über eine evtl. Anwendung des Progressionsvorbehalts haben demnach nur eine deklaratorische Wirkung. Damit ist der Progressionsvorbehalt auch in den Zu- bzw. Abwanderungsfällen des § 2 Abs. 7 EStG zulässig, obwohl Deutschland insoweit nicht Wohnsitzstaat i.  S. des DBA ist[2]..

Vor diesem Hintergrund sind gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 bis 5 EStG folgende Einnahmen in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen:

  1. die nach einem DBA steuerfrei sind (Nr. 3),
  2. die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Abkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind (Nr. 4),
  3. sowie Einkünfte, die bei Anwendung von §§ 1 Abs. 3, 1a, 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG in Deutschland unberücksichtigt bleiben (Nr. 5).
 
Hinweis

Progressionsvorbehalt in "Nicht-DBA-Fällen"

Nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Abkommen (nicht DBA, sondern z.  B. UN-Vorrechte) steuerfrei zu stellende Einkünfte (z.  B. Tätigkeit für UN-Organisationen) unterliegen nur dem Progressionsvorbehalt, wenn dies im Abkommen ausdrücklich so vorgesehen ist.

9.2.2 Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags beim Progressionsvorbehalt

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag[1] ist gem. § 32b Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen Steuersatzes nur zu berücksichtigen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar ist. Andere Werbungskosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie zusammen mit den bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten (Summe der Werbungskosten zu inländischem und ausländischem Arbeitslohn) den Pauschbetrag übersteigen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags beim Progressionsvorbehalt

 
Inländische Einnahmen: 10.000 EUR => Werbungskosten 0 EUR
Steuerfr. ausl. Einnahmen: 15.000 EUR => Werbungskosten 500 EUR
Berechnung: Inland   Ausland  
Einnahmen 10.000 EUR   15.000 EUR  
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 920 EUR   0 EUR  
Einkünfte 9.080 EUR   15.000 EUR  
[2]

Zu weiteren Einzelheiten der Berechnung dieses Sondersteuersatzes vgl. Progressionsvorbehalt.

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