Zur Vermeidung von "weißen" Einkünften fertigt die deutsche Finanzverwaltung zudem im Verhältnis zu EG-Staaten routinemäßig immer Kontrollmitteilungen bei einer anteiligen Freistellung von der deutschen Besteuerung an. In anderen Fällen werden je nach Umständen des Einzelfalls Spontanauskünfte erteilt. Im Lohnsteuer-Abzugsverfahren gilt dies allerdings nur, wenn der steuerfreie Teil 10.000 EUR übersteigt. Auch für diesen Fall ist der Arbeitnehmer nach § 117 Abs. 4 AO vor Auskunftserteilung anzuhören.[1]

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