Durch das BEPS I-Gesetz wurde durch die Einfügung von ‹soweit› statt ‹wenn› in § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG für die Zukunft ab 2017 sichergestellt, dass die Regelung, falls Einkünfte im anderen Staat nur teilweise nicht besteuert werden oder nur teilweise einer geringen Besteuerung unterliegen, auf diesen Teil Anwendung findet.

Ein vergleichbares Problem besteht bei den DBA-Rückfallklauseln. Durch die Anfügung von Satz 4 in § 50d Abs. 9 EStG wird dies auch für alle DBA-Regelungen (Subject-to-tax-Klauseln) sichergestellt, die die Einbeziehung von Teilen von Einkünften nicht bereits ausdrücklich vorsehen.

Die sich aus der Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG ergebenden Änderungen der Bemessungsgrundlage sind nicht bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens, sondern im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu prüfen und durchzuführen.[1]

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