Um zu vermeiden, dass in den Fällen ohne DBA-Rückfallklausel die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit völlig unversteuert bleiben, macht § 50d Abs. 8 EStG 2004 die nach dem DBA gebotene Freistellung der Lohneinkünfte in Deutschland von dem Nachweis abhängig, dass der Tätigkeitsstaat auf die Besteuerung dieser Einkünfte verzichtet hat oder dass die in diesem Staat festgesetzte Steuer entrichtet wurde.

Sind die Einkünfte der deutschen Besteuerung unterworfen worden, so ist nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG 2004 der Steuerbescheid wieder zu ändern, sobald der Arbeitnehmer den geforderten Nachweis erbringt. Dadurch wird sichergestellt, dass es nicht zu einer Doppelbesteuerung dieser Lohneinkünfte kommen kann. Die Änderung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 175 Abs. 1 Satz 2 AO. Danach beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem vom Arbeitnehmer der Nachweis geführt wird.

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