Im Regelfall wird die Freistellung des Arbeitslohns unabhängig von der tatsächlichen Besteuerung im Ausland gewährt (sog. Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung). Zur Vermeidung sog. "weißer" Einkünfte durch die DBA enthalten deshalb neuere DBA, wie diejenigen mit Schweden und Dänemark, sog. Rückfallklauseln, die die Freistellung von der tatsächlichen Besteuerung im ausländischen Staat abhängig machen.

Nach mehrfacher Rechtsprechungsänderung[1] erkennt der BFH Rückfallklauseln allgemein wieder an. Derartige Rückfallklauseln sind derzeit in

enthalten.

Eine Reihe von DBA enthält im Übrigen auch "Subject-to-tax"-Klauseln, die nur für einzelne (abkommensrechtliche) Einkunftsarten Anwendung finden.[2]

[2] Z. B. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz und Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich 2000 (anwendbar ab VZ 2003) für einen Teilbereich der nichtselbstständigen Tätigkeit.

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