Im Regelfall wird die Freistellung des Arbeitslohns unabhängig von der tatsächlichen Besteuerung im Ausland gewährt (sog. Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung). Zur Vermeidung sog. "weißer" Einkünfte durch die DBA enthalten deshalb neuere DBA, wie diejenigen mit Schweden und Dänemark, sog. Rückfallklauseln, die die Freistellung von der tatsächlichen Besteuerung im ausländischen Staat abhängig machen.
Nach mehrfacher Rechtsprechungsänderung[1] erkennt der BFH Rückfallklauseln allgemein wieder an. Derartige Rückfallklauseln sind derzeit in
- Art. 24 Abs. 3 DBA Dänemark 1995
- Abs. 16d) Schlussprotokoll zum DBA Italien 1989
- Art. 23 Abs. 3 DBA Kanada 1981, anzuwenden bis einschließlich VZ 2000
- Art. 23 Abs. 3 DBA Neuseeland 1978
- Art. 23 Abs. 3 DBA Norwegen 1991
- Art. 23 Abs. 1 letzter Satz DBA Schweden 1992
- Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA-USA 1989
enthalten.
Eine Reihe von DBA enthält im Übrigen auch "Subject-to-tax"-Klauseln, die nur für einzelne (abkommensrechtliche) Einkunftsarten Anwendung finden.[2]
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