Der Wechsel der Aufteilung des zuzuweisenden Arbeitslohns von den vereinbarten zu den tatsächlichen Arbeitstagen führt nach Verbandseingaben zu erheblichen Problemen beim Lohnsteuerabzug.

Beispiel

 
Praxis-Beispiel

Lohnsteuerabzug bei Änderung der Verhältnisse

Arbeitnehmer A arbeitet i.  d.  R. an 5 Tagen pro Woche und erhält einen Bruttolohn von monatlich 5.000 EUR. Darüber hinaus erhält er im Juli 2015 eine Erfolgsprämie für das laufende Kalenderjahr von 10.000 EUR und im Dezember ein Weihnachtsgeld von 8.000 EUR. Arbeitsvertraglich stehen ihm 30 Urlaubstage zu. Es ist geplant, dass A im Kalenderjahr 2015 insgesamt an 60 Tagen im Ausland tätig wird. Im Oktober erkrankt B und fällt tatsächlich an 10 Arbeitstagen aus. Nach seiner Rückkehr im Oktober 2015 stellt sich heraus, dass A an zusätzlichen 20 Arbeitstagen ins Ausland reisen soll, sodass im Kalenderjahr 2015 voraussichtlich 80 Auslandsarbeitstage anfallen. Um bestehende Projekte abzuschließen, entscheidet sich A im Dezember dazu, 5 Urlaubstage in das Kalenderjahr 2016 zu übertragen. Für die Tätigkeit im Ausland hat der ausländische DBA-Staat das Besteuerungsrecht, weil der Arbeitnehmer auf einer ausländischen DBA-Betriebsstätte tätig wird. Der ausgezahlte Arbeitslohn kann nicht direkt zugeordnet werden. Er ist daher durch Verhältnisrechnung aufzuteilen.

Es ergeben sich nachfolgende maßgebende Daten für das Kalenderjahr 2015:

 
Voraussichtliche Urlaubstage nach Kenntnis bis September: 30
Voraussichtliche Urlaubstage nach Kenntnis ab Dezember: 25
(B darf 5 Urlaubstage in das Kalenderjahr 2016 übertragen)  
Krankheitstage im Oktober: 10
Bruttolohn monatlich: 5.000 EUR
Erfolgsprämie für das laufende Kalenderjahr ausgezahlt im Juli: 10.000 EUR
Weihnachtsgeld ausgezahlt im Dezember: 8.000 EUR
voraussichtlich tatsächliche Auslandstage nach Kenntnis bis September: 60
voraussichtlich tatsächliche Auslandstage nach Kenntnis ab Oktober: 80

Berechnung des Lohnsteuerabzugs nach dem Rechenschema der Finanzverwaltung

 
Prognose-zeitraum Mögliche Arbeits-tage p.  a. Vorauss. Urlaubstage p.  a. Tats. angef. Krankheits-tage p.  a. verbl. tats. Arbeitstage p. a. Anteil Ausland (steuerfrei)

Anteil

Inland

(steuerpflichtig)
ab Januar 254 30 0 224 60/224 164/224
ab Oktober (Krankheit und Erhöhung der Auslandstage) 254 30 10 214 80/214 134/214
ab Dezember (Übertrag Urlaub nach 2016) 254 25 10 219 80/219 139/219
 
Monat Bruttolohn in EUR Steuerfreier Anteil Steuerfrei in EUR Steuerpflichtiger Anteil Steuerpflichtig in EUR
Januar 5.000 60/224 1.339,29 164/224 3.660,71
Februar 5.000 60/224 1.339,29 164/224 3.660,71
März 5.000 60/224 1.339,29 164/224 3.660,71
April 5.000 60/224 1.339,29 164/224 3.660,71
Mai 5.000 60/224 1.339,29 164/224 3.660,71
Juni 5.000 60/224 1.339,29 164/224 3.660,71
Juli lfd. Arbeitslohn 5.000 60/224 1.339,29 164/224 3.660,71
Juli sonst. Bezug 10.000 60/224 2.678,57 164/224 7.321,43
August 5.000 60/224 1.339,29 164/224 3.660,71
September 5.000 60/224 1.339,29 164/224 3.660,71
Oktober 5.000 80/214 1.869,16 134/214 3.130,84
November 5.000 80/214 1.869,16 134/214 3.130,84
Dezember lfd. Arbeitslohn 5.000 80/219 1.826,48 139/219 3.173,52
Dezember sonst. Bezug 8.000 80/219 2.922,37 139/219 5.077,63
Jahressumme 78.000,00 Jahressumme 23.219,35 Jahressumme 54.780,65

Aufteilung im Rahmen der Veranlagung

Maßgebend für die Veranlagung sind die zuletzt bekannten Verhältnissen

 
Bruttolohn 78.000,00 80/219 steuerfrei 28.493,15 139/219 steuerpflichtig 49.506,85

Wie dieses Beispiel zeigt, ergeben sich erhebliche Differenzen zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Veranlagung, die auf den Änderungen der Verhältnisse während des Kalenderjahres beruhen. Da die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten wurde, sind die einzelnen LSt-Anmeldungen eigentlich noch vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber zu berichtigen.[1]

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft beantragen diesbezüglich eine praktikable Regelung, wie z. B. die Korrektur am Jahresende oder eine Durchschnittsberechung.

Die Finanzverwaltung reagierte hierauf mit einer Übergangsregelung, die sich wie folgt zusammenfassen lässt:[2]

a) Veranlagung: Es bleibt bei der uneingeschränkten Anwendung der Grundsätze im Anwendungschreiben 2014, d.  h. die tatsächliche Arbeitstage bleiben maßgebend.

b) Lohnsteuerabzug

Der LSt-Abzug ist vorläufig auch auf Basis vereinbarter Tage möglich.

Erst ab 2019 gelten folgende Grundsätze:

Da die tatsächlichen Arbeitstage (insbesondere die tatsächlichen Jahresarbeitstage) vorab nicht bekannt sind, ist es erlaubt, für Zwecke des monatlichen Lohnsteuerabzugs eine Prognose zu erstellen (Rz. 5 und 7).

Für den laufenden Arbeitslohn stehen vier verschiedene Methoden der "Aufteilung"zur Auswahl (Rz. 5 – 10):

  1. Nach tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb des Kalenderjahres
  2. Nach tatsächlichen Arbeitstagen im einzelnen Lohnzahlungszeitraum
  3. Nach vereinbarten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb des Kalenderjahres
  4. Nach vereinbarten Arbeitstagen...

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