Für die Aufteilung des Arbeitslohns spielt es (im Unterschied zur Berechnung der Aufenthaltstage im Tätigkeitsstaat nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. a OECD-MA) keine Rolle, ob der Jahresurlaub im Wohnsitzstaat, im Tätigkeitsstaat oder in einem Drittstaat tatsächlich verbracht wird. Entscheidend ist nur, ob dieser Jahresurlaub durch eine steuerfreie Auslandstätigkeit erdient worden ist oder nicht.

 
Praxis-Beispiel

Jahresurlaub

Der in Deutschland ansässige Arbeitnehmer E war vom 1.1. bis zum 31.10.01 (mehr als 183 Aufenthaltstage) in der Schweiz tätig. Im Juni wurde die Auslandstätigkeit durch Urlaub unterbrochen. Von den vereinbarten 240 Arbeitstagen entfallen 180 auf die Auslandstätigkeit.

Die Urlaubstage zählen laut BFH[1] nicht zu den vereinbarten Arbeitstagen. Es ist somit für die Aufteilung des Arbeitslohns ohne Bedeutung, ob der Urlaub im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers, im Tätigkeitsstaat oder in einem Drittstaat verbracht wird. Das – ggf. um direkt der steuerfreien oder steuerpflichtigen Tätigkeit zuzuordnende bereinigte – Arbeitseinkommen ist i. H. v. 180/240 unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen.[2]

[2] Art. 15 Abs. 1 i. V. mit Art. 15 Abs. Buchst. a i. V. mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d DBA-Schweiz.

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