Hat ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag sowohl eine lnlands- als auch eine Auslandstätigkeit ausgeübt, ist das Arbeitseinkommen für diesen Arbeitstag zeitanteilig aufzuteilen. Aufteilungsgrundlage ist die für den jeweiligen Tag vereinbarte Arbeitszeit. Diese Regelung gilt nicht nur für Berufskraftfahrer, sondern auch für andere Berufsgruppen.[1]

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