Wird für tatsächlich geleistete Arbeit an Tagen, die lt. Arbeitsvertrag nicht den vereinbarten Arbeitstagen zuzuordnen sind, kein besonders berechnetes Entgelt bezahlt, jedoch ein Freizeitausgleich gewährt, zählen diese Tage für die Aufteilung des Arbeitslohns zu den vereinbarten Arbeitstagen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Freizeitausgleich

Im Arbeitsvertrag des in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers D ist eine wöchentliche Arbeitszeit von Montagmorgen bis Freitagabend vereinbart. D hält sich an einem verlängerten Wochenende von Freitagmorgen bis Montagabend für seinen in Italien ansässigen Arbeitgeber zur Arbeitsausübung in Italien auf. D geht auf Anweisung seines Arbeitgebers seiner Berufstätigkeit in Italien auch am Samstag und am Sonntag nach. Statt einer besonderen Vergütung für die Wochenendtätigkeit wird dem D am darauf folgenden Dienstag und Mittwoch Freizeitausgleich gewährt.

D hat sich an 4 vereinbarten Arbeitstagen zur Berufsausübung in Italien aufgehalten. Der hierauf entfallende Arbeitslohn ist in Deutschland[2] unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen. Die Rückfallklausel im Protokoll Nr. 16 d zu Art. 24 DBA-Italien ist zu beachten.

[2] Art. 15 Abs. 1 i. V. mit Art. 15 Abs. 2 Buchst. b i. V. mit Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien.

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