Die deutsche Finanzverwaltung erhält bereits jetzt umfangreich Spontanauskünfte über Löhne und Gehälter aus ausländischen Staaten wie z.  B. Frankreich. Dies wird sich in der Zukunft durch den allgemeinen Übergang auf den automatischen Informationsaustausch zwischen den Staaten verstärken. Erstmals für den Besteuerungszeitraum 2014 sind ab 2015 jährlich u. a. der Arbeitslohn über im anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Personen an den anderen EU- Mitgliedstaat zu übermitteln.[1] Auch in diesen Fällen wird vom Finanzamt die Höhe des in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohns durch o.  g. Anpassungen angeglichen.

[1] § 7 EUAHiG,

vgl. BMF, Schreiben v. 23.11.2015, IV B 6 – S 1320/07 (neues Amtshilfemerkblatt).

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