Zur Verdeutlichung der Thematik werden im Folgenden die Praxisprobleme anhand des Falls einer punktuellen Tätigkeit in Frankreich dargestellt.
In Frankreich verwenden die Arbeitgeber keine einheitlichen Jahreslohnbescheinigungen, d. h. die Arbeitgeberbescheinigungen werden je nach Arbeitgeber in unterschiedlicher Form erstellt bzw. die Arbeitnehmer können lediglich ihre Monatslohnabrechnungen vorlegen. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in Frankreich steuerfrei ausgezahlt. Der Arbeitgeber bescheinigt u. a. den in Frankreich steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind hier bereits abgezogen.
In den Arbeitgeberbescheinigungen sind u. a. folgende Begriffe zu finden:
Französischer Begriff | Deutsche (Roh-) Übersetzung | Erläuterungen |
---|---|---|
Traitements et Salaires | Löhne und Gehälter | |
Base Brute Fiscale | Bruttobemessungsgrundlage | Ausgangsbasis für die |
oder | deutsche Besteuerung | |
Rémunération brute | ||
Rémunération nette - | Nettobezüge – zu erklärender | In Frankreich steuerpflichtiger |
Somme à déclarer | Betrag | Arbeitslohn (ohne z. B. Sozialversicherungsbeiträge) |
Frais professionnels | Je nach Sinnzusammenhang: Werbungskosten, Betriebsausgaben | Dies sind Abzüge nach französischem Recht, in Deutschland können jedoch nur Werbungskosten i. S. d. § 9 EStG abgezogen werden. |
Abattement | Freibetrag | Freibetrag nach französischem Recht, der ggf. dem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen ist. |
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