Zur Verdeutlichung der Thematik werden im Folgenden die Praxisprobleme anhand des Falls einer punktuellen Tätigkeit in Frankreich dargestellt.

In Frankreich verwenden die Arbeitgeber keine einheitlichen Jahreslohnbescheinigungen, d. h. die Arbeitgeberbescheinigungen werden je nach Arbeitgeber in unterschiedlicher Form erstellt bzw. die Arbeitnehmer können lediglich ihre Monatslohnabrechnungen vorlegen. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in Frankreich steuerfrei ausgezahlt. Der Arbeitgeber bescheinigt u. a. den in Frankreich steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind hier bereits abgezogen.

In den Arbeitgeberbescheinigungen sind u. a. folgende Begriffe zu finden:

 
Französischer Begriff Deutsche (Roh-) Übersetzung Erläuterungen
Traitements et Salaires Löhne und Gehälter  
Base Brute Fiscale Bruttobemessungsgrundlage Ausgangsbasis für die
oder   deutsche Besteuerung
Rémunération brute    
Rémunération nette - Nettobezüge – zu erklärender In Frankreich steuerpflichtiger
Somme à déclarer Betrag Arbeitslohn (ohne z. B. Sozialversicherungsbeiträge)
Frais professionnels Je nach Sinnzusammenhang: Werbungskosten, Betriebsausgaben Dies sind Abzüge nach französischem Recht, in Deutschland können jedoch nur Werbungskosten i. S. d. § 9 EStG abgezogen werden.
Abattement Freibetrag Freibetrag nach französischem Recht, der ggf. dem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen ist.

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