Laut BFH hat für Abfindungen, die anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden – soweit es sich nicht um Versorgungsbezüge handelt – der Ansässigkeitsstaat nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA Liberia das Besteuerungsrecht, da diese Vergütung kein zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit darstellt und nicht für eine konkrete im In- oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt wird.[1] Auch Karenzentschädigungen sind zwar Ausfluss der vorangegangenen Tätigkeit, werden aber nicht zusätzlich für die frühere Tätigkeit, sondern für das zukünftige Unterlassen gezahlt. Sie können daher wie Abfindungen anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses keiner konkreten im In- oder Ausland ausgeübten Tätigkeit zugeordnet werden. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA hat daher der aktuelle Ansässigkeitsstaat für Karenzentschädigungen das Besteuerungsrecht. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Auszahlung[2].

 
Praxis-Beispiel

Abfindungen und Karenzentschädigungen

Der Manager A war bei dem deutschen Unternehmen U vom 1.1.00 bis 31.12.05 beschäftigt, davon vom 1.1.02 bis 31.10.04 bei der Tochtergesellschaft in Kanada (das Besteuerungsrecht für diesen Zeitraum hatte Kanada). Anlässlich seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Unternehmen wird dem A eine Abfindung von 400.000 EUR gewährt, die sich auf den Zeitraum seit Tätigkeitsbeginn des A bei U bezieht. A verlegt seinen Wohnsitz von Deutschland auf die Kanarischen Inseln. Die Abfindung wird zu einem Zeitpunkt ausgezahlt, zu dem G bereits seinen Wohnsitz in Spanien hatte.

Bei der Abfindung handelt es sich um Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, die jedoch für keine konkret im In- oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt wurde. Das Besteuerungsrecht steht somit dem Ansässigkeitsstaat zu (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz DBA Spanien). Zum Zeitpunkt der Auszahlung war A in Spanien ansässig, Spanien hat somit das Besteuerungsrecht.

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