Unter Bezugnahme auf den Erlass des FinMin NRW v. 5.4.1979[1] konnte in den Fällen der vorzeitigen Rückkehr aus z.  B. Bürgerkriegsstaaten billigkeitshalber beantragt werden, von einer deutschen Besteuerung abzusehen, wenn der ursprünglich geplante Aufenthalt eine Aufenthaltsdauer von über 183 Tagen vorsah.

Die Finanzverwaltung wendet den o. g. Iran-Erlass nicht mehr analog an. Das Besteuerungsrecht liegt bei Nichterreichung der 183-Tage-Grenze bei der Bundesrepublik. Es kommt bei der Anwendung nicht auf subjektive Erwägungen bzw. auf die Aufenthaltsabsicht an, sondern auf die objektiv feststellbare Verweildauer.[2]

Eine sachliche Unbilligkeit i. S. des § 163 AO liegt auch nicht vor, da eine Nichtbesteuerung nicht mit dem Sinn und Zweck des jeweiligen Art. 15 vereinbar ist. Art. 15 geht nämlich von der Regel aus, dass Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit ausschließlich im Wohnsitzstaat zu besteuern sind.[3] Im Übrigen dienen die DBA nur der Vermeidung der Doppelbesteuerung und nicht der Erreichung einer doppelten Freistellung.

[1] FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 5.4.1979, S 1301 – Iran – 4 V B 2 (z.  B. abgedruckt IDW Praktiker-Handbuch).
[3] Prokisch, in: Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl. 2015, Art. 15 Rz. 6.

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