Zu beachten ist, dass nicht in allen DBA die 183-Tage-Regelung dem Art. 15 OECD-MA entspricht. Der Arbeitgeberbegriff ist dann entsprechend dem Abkommensinhalt auszulegen. Der BFH[1] schließt nicht aus, dass ein Arbeitnehmer bei Anwendung der 183-Tage-Regelung in 2 Dienstverhältnissen steht. Die Auswirkungen sollen anhand folgender Beispiele erläutert werden.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Der deutsche Arbeitnehmer A wird von seinem inländischen Arbeitgeber für insgesamt 150 Tage freigestellt, um in dieser Zeit in den Niederlanden bei der dort ansässigen Schwestergesellschaft B-NV auf deren Weisungen Funktionen auszuüben.

Das Gehalt für die Tätigkeit in den Niederlanden wird

  1. unmittelbar von der B-NV an A ausgezahlt;
  2. zunächst von der deutschen Firma an A ausgezahlt und später der B-NV weiterbelastet.

In beiden Fällen ist die niederländische Gesellschaft (wirtschaftlich) der Arbeitgeber, so dass die 183-Tage-Regelung ungeachtet der kurzfristigen Tätigkeit nicht anzuwenden ist (sämtliche Voraussetzungen müssen zur Wohnsitzbesteuerung erfüllt sein). Damit steht das Besteuerungsrecht für die Arbeitseinkünfte für die Zeit der Tätigkeit in den Niederlanden ausschließlich den Niederlanden zu (in Deutschland Freistellung mit Progressionsvorbehalt).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Der inländische Arbeitnehmer C wird von seinem deutschen Arbeitgeber an insgesamt 100 Tagen an die französische Tochtergesellschaft D-S.A. abgeordnet und ist dort

  1. vorrangig im Interesse der D-S.A.;
  2. im Interesse des inländischen Arbeitgebers (z.  B. Überwachung der Lizenzen)

tätig. Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in Frankreich angefallenen Lohnkosten und Lohnnebenkosten werden vom inländischen Unternehmen getragen.

Frankreich hat unabhängig von der Aufenthaltsdauer als Tätigkeitsstaat in der Alternative a) das Besteuerungsrecht, da die Tochtergesellschaft als Arbeitgeber i. S. des DBA anzusehen ist. Der Lohnaufwand wäre nach Art. 9 OECD-MA zu berichtigen (Verrechnungspreiskorrektur).

In der Alternative b) greift hingegen die 183-Tage-Regelung.

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