Wird ein Arbeitnehmer nur kurzfristig bzw. vorübergehend im Ausland eingesetzt, bleibt es nach den deutschen DBA regelmäßig beim Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates.

Für die Beibehaltung des Besteuerungsrechts des Wohnsitzstaates setzt Art. 15 Abs. 2 OECD-MA voraus, dass

  • sich der im Inland ansässige Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als 183 Tage während des jeweiligen Steuerjahres (das Steuerjahr im Tätigkeitsstaat braucht nicht identisch mit dem Kalenderjahr zu sein) oder während eines 183-Tage-Zeitraums im ausländischen Tätigkeitsstaat aufhält und
  • die Vergütungen von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
  • die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.

Vgl. hierzu auch allgemein Rz. 80 ff. des Anwendungsschreibens[1].

 
Wichtig

183-Tage-Regelung

Liegt nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so steht die Besteuerung nicht dem Wohnsitzstaat, sondern dem Tätigkeitsstaat zu. Wird z. B. ein inländischer Arbeitnehmer nur für kurze Zeit im Ausland für einen dort ansässigen Arbeitgeber tätig, so ist er vom ersten Tag der Tätigkeit an im Tätigkeitsstaat steuerpflichtig. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer zwar für einen inländischen Arbeitgeber tätig wird, dieser jedoch im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, zu der der Arbeitnehmer, sei es auch nur für kurze Zeit, entsandt wird und er dort funktional für Tätigkeiten der Betriebsstätte aktiv tätig wird.

Rechtsfolgen: Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht im Inland bleibt bestehen; aber:

  • die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind gemäß Art. 23 A Abs. 1 OECD-MA von der Besteuerung freizustellen;
  • die freigestellten Einkünfte unterliegen gemäß Art 23 A Abs. 3 OECD-MA dem inländischen Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

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