MEPs zählen zu den "Hauptstreitfeldern" mit ausländischen Finanzverwaltungen. Bei MEPs erwerben Manager, die sowohl bei einer Akquisitionsgesellschaft als auch im operativen Bereich angestellt sein können, direkt oder mittelbar über ein Pooling-Vehikel (häufig: vermögensverwaltende und nicht gewerblich geprägte Management GmbH & Co. KG) Kapitalgesellschaftsanteile an einer Holdinggesellschaft. Aus ertragsteuerlicher Sicht der Manager wird regelmäßig angestrebt, dass die Manager aus dem MEP Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne generieren, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen[1] qualifiziert werden, so dass abhängig von den Einkünften bzw. der Beteiligungsquote die Abgeltungsteuer[2] bzw. das Teileinkünfteverfahren[3] anwendbar sind (Steuerpflicht im Wohnsitzstaat), und nicht etwa als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit[4] (Steuerpflichtig i.  d.  R. im Tätigkeitsstaat). Dazu ist es erforderlich, dass die MEP des Managers hinreichend unabhängig von seinem Dienstverhältnis mit der Zielgesellschaft bzw. einer Konzerngesellschaft ist.

Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen enthält hierzu keine Ausführungen. Aus der Rechtsprechung[5] lassen sich folgende Grundsätze ableiten:

  • Der Manager bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sofern die Managementbeteiligung für das Zur-Verfügung-Stellen seiner Arbeitskraft erhält. Die Managementbeteiligung wird dann im Hinblick auf das Dienstverhältnis gewährt. Ausreichend ist, wenn die Managementbeteiligung "im weitesten Sinne als Gegenleistung" für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gewährt wird.
  • Der Manager bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen, sofern die Managementbeteiligung so gestaltet ist, dass es sich – im ertragsteuerlichen Sinn – insoweit um eine Sonderrechtsbeziehung, d.  h. eine vom Dienstverhältnis unabhängige Beziehung, zwischen Manager und Arbeitgeber (bzw. dessen (in)direkten Gesellschafter) handelt.
[5] Vgl. BFH, Urteil v. 21.5.2014, I R 42/12, BStBl 2015 II S. 4; BFH, Urteil v. 5.11.2013, VIII R 20/11, BStBl 2014 II S. 275. Zu den erhöhten Anforderungen, eine Beziehung zwischen Beteiligungsinstrument und künftigem Dienstverhältnis herzustellen, vgl. BFH, Urteil v. 20.5.2010, VI R 12/08, BStBl 2010 II S. 1069.

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