Ist ein im Ausland ansässiger und für einen inländischen Arbeitgeber tätiger Arbeitnehmer ausnahmsweise wegen der Verwertung seiner Tätigkeit im Inland beschränkt steuerpflichtig (vgl. Tz. 10.1.1 – Verwertung im Inland), ist nach R 125 Abs. 3 LStR von einer Besteuerung abzusehen, wenn mit dem Wohnsitzstaat kein DBA besteht und der Arbeitnehmer nachweist, dass er mit seinen Einkünften in dem Tätigkeitsstaat zu einer der deutschen ESt entsprechenden Steuer herangezogen wird. Der Nachweis der ausländischen Steuerbelastung ist nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des ATE vorliegen oder die bereits nach einem DBA freigestellt sind. Wird der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer für seinen deutschen Arbeitgeber nicht in seinem Wohnsitzstaat, sondern in einem Drittstaat tätig, kommt somit eine Freistellung nach R 125 Abs. 3 LStR nicht in Betracht, wenn nicht der Tätigkeitsstaat, sondern der Wohnsitzstaat eine der deutschen ESt entsprechende Steuer erhebt.

[1] § 50 Abs. 7 EStG.

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