Der Arbeitgeber darf nur dann vom Steuerabzug absehen, wenn das Betriebsstätten-FA eine Freistellungsbescheinigung erteilt hat. Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gestellt werden. Sammelanträge des Arbeitgebers sind allerdings nicht möglich. Die Freistellungsbescheinigung darf rückwirkend nur erteilt werden, solange der Arbeitgeber den LSt-Abzug noch ändern darf[1], andernfalls kann der Arbeitnehmer den Verzicht auf die Besteuerung bei seinem Wohnsitz-FA beantragen.[2]

Die Freistellungsbescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Der begünstigte Arbeitslohn ist im Lohnkonto, auf der LSt-Karte und der besonderen LSt-Bescheinigung getrennt von dem übrigen Arbeitslohn anzugeben. Für Arbeitnehmer, die während des Kj. begünstigten Arbeitslohn bezogen haben, darf der Arbeitgeber weder die LSt nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (sog. permanenter Jahresausgleich) ermitteln noch einen LSt-Jahresausgleich durchfahren (Abschn. VI des Erlasses).

Liegt eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstätten-FA nicht vor und hat der Arbeitgeber gleichwohl vom Steuerabzug abgesehen, kann von einer Nachversteuerung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Freistellung offensichtlich erfüllt sind. In diesen Fällen ist jedoch das Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers (z. B. wegen des vorzunehmenden Progressionsvorbehalts und der Auswirkungen auf den Sonderausgabenabzug[3]) durch Kontrollmitteilung zu unterrichten. Der Sachverhalt ist im Prüfungsbericht darzustellen.

Ist vom Betriebsstätten-FA eine Freistellungsbescheinigung aufgrund des ATE erteilt worden, obwohl nach einem DBA der Bundesrepublik für die Lohneinkünfte das Besteuerungsrecht zusteht, kommt grundsätzlich eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner nicht in Betracht. Für das Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers ist eine Kontrollmitteilung zu fertigen.

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