Der ATE stellt ausdrücklich klar, dass der begünstigte Arbeitslohn steuerfrei i.  S.  des §§ 3 c und 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist. D. h., dass z. B. Werbungskosten nicht berücksichtigt werden können, bei denen sich eine klar abgrenzbare Beziehung zu dem steuerfreien Arbeitslohn eindeutig feststellen lässt. So sind z. B. Kosten einer durch die Auslandstätigkeit begründeten doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abziehbar. Sie mindern aber die beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Einnahmen aus der ATE-Tätigkeit (vgl. Tz. 3.7.7 – Progressionsvorbehalt). Der Kostenersatz durch den Arbeitgeber ist jedoch nach dem ATE steuerfrei.

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