Steuerfrei ist der Arbeitslohn, der auf die begünstigte Tätigkeit entfällt. Bei vorübergehender Rückkehr ins Inland sowie bei einem kurzen Aufenthalt in einem DBA-Staat bleibt auch der für die im Abschnitt II des ATE genannten 10 Unterbrechungstage gezahlte Arbeitslohn steuerfrei.

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