11.3.1 Allgemeines

Steuerfrei ist der Arbeitslohn, der auf die begünstigte Tätigkeit entfällt. Bei vorübergehender Rückkehr ins Inland sowie bei einem kurzen Aufenthalt in einem DBA-Staat bleibt auch der für die im Abschnitt II des ATE genannten 10 Unterbrechungstage gezahlte Arbeitslohn steuerfrei.

11.3.2 Lohnfortzahlung bei Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer während einer begünstigten Auslandstätigkeit, ist die Lohnfortzahlung bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit oder bis zur endgültigen Rückkehr ins Inland steuerfrei, sofern die 3-Monats-Frist gewahrt wird.

11.3.3 Sonderzahlungen

Wird die sog. 3-Monats-Frist des ATE eingehalten, sind Zulagen, Prämien oder Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers, die durch die begünstigte Auslandstätigkeit veranlasst sind (z. B. Tropenbekleidung), in voller Höhe steuerfrei. Gleiches gilt für die entsprechende unentgeltliche Ausstattung oder Bereitstellung durch den Arbeitgeber.

Weihnachtsgelder, Erfolgsprämien oder Tantiemen bleiben in voller Höhe steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer die begünstigte Auslandstätigkeit während des ganzen Kj. ausübt. Ist der Arbeitnehmer dagegen während eines Kj. nur teilweise begünstigt im Ausland tätig und werden die vorgenannten Bezüge nicht gesondert für die begünstigte Auslandstätigkeit gezahlt, kann nur der auf die Auslandstätigkeit entfallende Anteil steuerfrei bleiben. Der steuerfreie Anteil errechnet sich dabei aus dem Verhältnis der Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer während des Kj. die begünstigte Auslandstätigkeit ausübt, und der Kalendertage, an denen er sie nicht ausgeübt hat. Nach diesem Verhältnis sind auch Arbeitslohn, Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung für allgemeinen Urlaub aufzuteilen. Lediglich Arbeitslohn, Urlaubslohn, Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung, die auf einen angemessenen Sonderurlaub aufgrund einer begünstigten Auslandstätigkeit entfallen, sind in voller Höhe steuerfrei. Wann der jeweilige Urlaub genommen wird, ist unerheblich.

 
Praxis-Beispiel

Sonderzahlungen

Ein Arbeitnehmer ist im Kj. in Deutschland und in Mauretanien (kein DBA-Staat) wie folgt tätig:

 
Inland 1.1. – 9.4.02  
Ausland 10.4. – 31.7.02  
Inland 1.8. – 31.12.02  
Krankheit während der Auslandstätigkeit 21.4. – 24.4.02 = 4 Tage
Urlaubsanspruch: 30 Tage  
Urlaub im ATE-Staat 29.4. – 30.4.02 = 2 Tage
Urlaub im Inland 1.8. – 5.9.02 = 25 Tage
Resturlaub genommen im Kj. 03 3 Tage  
Arbeitslohn: mtl. 6.000 EUR
13. Monatsgehalt: 6.000 EUR
Urlaubsgeld: 900 EUR
Arbeitslohn April für die Arbeitsausübung = 4.200 EUR
Arbeitslohn April 4 Tage Lohnfortzahlung bei Krankheit = 1.200 EUR
Arbeitslohn April 2 Tage Lohnfortzahlung für Urlaub = 600 EUR
Arbeitslohn August in voller Höhe Lohnfortzahlung für Urlaub = 6.000 EUR
Arbeitslohn, Urlaubsgeld = 900 EUR
Arbeitslohn September 4 Tage Lohnfortzahlung für Urlaub = 1.200 EUR
Arbeitslohn September für die Arbeitsausübung = 4.800 EUR
   
 
    tatsächliche Arbeitstage    
Zeitraum mögliche Arbeitstage Inland Ausland Urlaub Krankheit
1 21 21
2 20 20
3 22 22
4 20 7 7 ohne Krh. 2 4
5 19 19
6 20 20
7 23 23
8 21 21
9 22 18 4
10 22 22
11 20 20
12 22 22
Kj. insgesamt 252 152 69 27 4

Kalendertage der Arbeitsausübung Inland: 152

Kalendertage der Arbeitsausübung Ausland: 69

Kalendertage der Arbeitsausübung insgesamt: 221

Steuerfreier Anteil von Bezügen, die das ganze Kj. betreffen: 69/221

Steuerpflichtiger Anteil von Bezügen, die das ganze Kj. betreffen: 152/221

Aufteilung des Arbeitslohns

 
Zeitraum Lohnart Gesamtbetrag in EUR steuerpflichtig steuerfrei
      Anteil EUR Anteil EUR
1 normaler Lohn 6.000 1 6.000 0
2 normaler Lohn 6.000 1 6.000 0
3 normaler Lohn 6.000 1 6.000 0
  normaler Lohn 4.200 7/14 2.100 7/14 2.100
4 Lohnfortz. Krh. 1.200 0 1 1.200
  Lohnfortz. Url. 600 152/221 412 69/221 188
5 normaler Lohn 6.000 0 1 6.000
6 normaler Lohn 6.000 0 1 6.000
7 normaler Lohn 6.000 0 1 6.000
8

Lohnfortz. Url.

Urlaubsgeld

6.000

900

152/221

152/221

4.126

619

69/221

69/221

1.874

281
9

Lohnfortz. Url.

normaler Lohn

1.200

4.800
152/221

825

4.800
69/221 375
10 normaler Lohn 6.000 1 6.000 0
11 normaler Lohn 6.000 1 6.000 0
12 normaler Lohn 6.000 1 6.000 0
13 13. Monatsgehalt 6.000 152/221 4.126 69/221 1.874
  Gesamt 78.900   53.008   25.892

Die Lohnfortzahlung für 3 Tage Resturlaub aus dem Kj. 02, der im Kj. 03 genommen wird, ist im gleichen Verhältnis wie die Lohnfortzahlung bei Urlaub im Kj. 02 aufzuteilen.

11.3.4 Änderung des Auslandstätigkeitserlasses (ATE)

Nach dem ATE

[1]

sind Gehaltsbestandteile, die nicht gesondert für die begünstigte Tätigkeit geleistet werden, im Verhältnis der Kalendertage aufzuteilen

vgl. Abschnitt III Satz 2 des ATE

. Daneben enthält der ATE weitere Aufteilungsvorschriften. Diese Regelungen wurden durch BMF-Schreiben v. 14.3.2017[2] ersetzt. Danach ist der verbleibende Arbeitslohn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den allgemeinen Grundsätzen (tatsächliche Arbeitstage) aufzuteilen. Auch diese Regelung wird erst ab VZ 2019 bzw. für im Jahr 2019 endende Lohnzahlungszeiträume verbindlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge