Eine Unterbrechung der Tätigkeit im Falle eines Urlaubs oder Krankheit ist unschädlich. Unmaßgeblich ist, wo sich der Arbeitnehmer während der Unterbrechung aufhält. Die Zeiten der unschädlichen Unterbrechung sind jedoch bei der 3-Monats-Frist nicht mitzurechnen, d. h., der 3-Monats-Zeitraum verlängert sich um die Urlaubs- und Krankheitstage.[1]

 
Praxis-Beispiel

Urlaub oder Krankheit

Ein ab 1.8.01 auf einer ausländischen Baustelle tätiger Monteur erkrankt ab 31.10.01 bis 10.12.01 und nimmt anschließend bis 1.1.02 Urlaub. Er muss mindestens noch einen Tag auf der Baustelle tätig sein, damit die Mindestfrist von 3 Monaten erfüllt ist.

[1] Vgl. hierzu OFD Köln, Verfügung v. 8.9.1978, S 1301 – 173 –St 121.

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