Die begünstigte Auslandstätigkeit muss mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind. Die Tätigkeit ist nicht projekt- oder länderbezogen. Im Gegensatz zu den DBA-Regelungen ist auch kein Bezug zum Veranlagungszeitraum oder Wirtschaftsjahr zu beachten. Abschnitt II ATE stellt vielmehr lediglich auf den Aufenthalt im Ausland (Nicht-DBA-Land) ab. Unmaßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer während dieser Zeit bei einem oder bei mehreren begünstigten Objekten beschäftigt war. Einzelne, sich aneinander reihende Tätigkeitsabschnitte bei Beschäftigung an mehreren begünstigten Objekten (auch in mehreren Nicht-DBA-Ländern) können zusammengerechnet werden. Beginn und Ende der Auslandstätigkeit brauchen demzufolge auch nicht im gleichen Kalenderjahr zu liegen. Im Gegensatz zur DBA-Betrachtung gehören auch angefangene Reisetage (d. h. einschließlich der inländischen Reisezeiten) stets zur begünstigten Tätigkeit, eine zeitanteilige Aufteilung ist nicht vorzunehmen.

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