Die sachlichen Voraussetzungen für die Begünstigung ergeben sich aus Abschnitt I des Erlasses. Begünstigt ist danach die Auslandstätigkeit für einen inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer oder Inhaber ausländischer Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte im Zusammenhang mit

  1. der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter; außerdem ist das Betreiben der Anlage bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt,
  2. dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen,
  3. der Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf Vorhaben der Nummern 1 oder 2 oder
  4. der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit.

    Nicht begünstigt sind die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen und die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern, für deren Arbeitgeber die Arbeitnehmerüberlassung Unternehmenszweck ist, sowie die finanzielle Beratung mit Ausnahme der Nummer 4. Nicht begünstigt ist ferner das Einholen von Aufträgen (Akquisition), ausgenommen die Beteiligung an Ausschreibungen.

 
Hinweis

Steuerfreistellung nach dem ATE

Der EuGH hat in der Rs. Petersen und Petersen[1] entschieden, dass die Steuerfreistellung nach dem ATE auch dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat tätig ist und die übrigen Voraussetzungen des ATE erfüllt sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (nv) ist das EuGH-Urteil allerdings auf Arbeitgeber außerhalb der EU/EWR nicht übertragbar, so dass insoweit eine Steuerbefreiung nach dem ATE weiterhin nicht gewährt wird.

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