Auch in den Fällen einer Tätigkeit in einem Nicht-DBA-Staat kann sich ausnahmsweise eine Steuerfreistellung – anstelle der üblichen Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG – ergeben, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses gegeben sind. Diese Verwaltungsanweisung[1] ist vom Grunde her eine Billigkeitsmaßnahme und ist aufgrund der Vorschrift des § 34c Abs. 5 EStG ergangen.
Es empfielt sich nach folgendem Prüfschema vorzugehen:
Nr. | Prüffrage | Alternative | Erläuterungen unter | |
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1 | In welchem Staat wurde die Tätigkeit ausgeübt? | Staat ….. | 9.2.1 und 9.6 | |
2 | Besteht mit diesem Staat ein DBA?[2] |
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3 | Die Tätigkeit steht in Verbindung mit einer der folgenden Betätigungen?
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9.2.2 |
4 | Die Tätigkeit wird für einen inländischen Arbeitgeber (Lieferant oder Hersteller, Auftragnehmer [General- oder Subunternehmer], Inhaber ausländischer Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte) ausgeübt? |
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5 | Die Tätigkeit steht in Verbindung mit einer der folgenden Betätigungen?
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6 | Die Tätigkeit wird mindesten 3 Monate ununterbrochen in Nicht-DBA-Staaten ausgeübt?
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9.2.3 |
7 | Die Zahlung erfolgt aus inländischen öffentlichen Kassen? |
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8 | Der Lohn ist unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen. Werbungskosten, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehen, sind nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Nicht eindeutig zuordenbare Werbungskosten sind ggf. aufzuteilen. |
9.4 und 9.5 | ||
9 | Der Lohn ist nicht nach ATE steuerfrei zu stellen. Die ausländische Steuer ist anzurechnen oder auf Antrag abzuziehen, § 34c Abs. 1 und 2 EStG. |
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