Auch in den Fällen einer Tätigkeit in einem Nicht-DBA-Staat kann sich ausnahmsweise eine Steuerfreistellung – anstelle der üblichen Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG – ergeben, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses gegeben sind. Diese Verwaltungsanweisung[1] ist vom Grunde her eine Billigkeitsmaßnahme und ist aufgrund der Vorschrift des § 34c Abs. 5 EStG ergangen.

Es empfielt sich nach folgendem Prüfschema vorzugehen:

 
Nr. Prüffrage Alternative Erläuterungen unter
1 In welchem Staat wurde die Tätigkeit ausgeübt? Staat ….. 9.2.1 und 9.6
2 Besteht mit diesem Staat ein DBA?[2]
  • nein;
  • weiter bei 3
  • ja;
  • weiter bei 9
 
3

Die Tätigkeit steht in Verbindung mit einer der folgenden Betätigungen?

  1. der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter; außerdem ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt,
  2. dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen,
  3. der Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf Vorhaben im Sinne der Buchstaben a) oder b) oder
  4. der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit
  • nein;
  • weiter bei 9
  • ja;
  • weiter bei 4
9.2.2
4 Die Tätigkeit wird für einen inländischen Arbeitgeber (Lieferant oder Hersteller, Auftragnehmer [General- oder Subunternehmer], Inhaber ausländischer Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte) ausgeübt?
  • nein;
  • weiter bei 9
  • ja;
  • weiter bei 5
 
5

Die Tätigkeit steht in Verbindung mit einer der folgenden Betätigungen?

  1. Arbeit auf Seeschiffen,
  2. Tätigkeit als Leiharbeitnehmer, wenn Arbeitnehmerüberlassung Unternehmenszweck des verleihenden Arbeitgebers ist,
  3. finanzielle Beratung (außer bei vorstehend 3d),
  4. Einholung von Aufträgen (Akquisition), außer bei Beteiligung an Ausschreibungen
  • nein;
  • weiter bei 6
  • ja;
  • weiter bei 9
 
6

Die Tätigkeit wird mindesten 3 Monate ununterbrochen in Nicht-DBA-Staaten ausgeübt?

  • aufeinanderfolgende Aufenthalte in mehreren Nicht-DBA-Staaten können zusammengerechnet werden, ggf. Kalenderjahrübergreifend
  • Unterbrechungstage für Urlaub/Krankheit sind unschädlich (egal wo verbracht) aber nicht mitzuzählen
  • sonstige Unterbrechungen (z.  B. Aufenthalte im Inland oder in DBA-Staaten) sind nur unschädlich (und mitzuzählen), wenn
  • sie einem nach ATE begünstigten Vorhaben dienen und
  • insgesamt nicht 10 Kalendertage in einem Zeitraum von 3 Monaten übersteigen
  • nein;
  • weiter bei 9
  • ja;
  • weiter bei 7
9.2.3
7 Die Zahlung erfolgt aus inländischen öffentlichen Kassen?
  • nein;
  • weiter bei 8
  • ja;
  • weiter bei 9
 
8

Der Lohn ist unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen.

Werbungskosten, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehen, sind nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Nicht eindeutig zuordenbare Werbungskosten sind ggf. aufzuteilen.
    9.4 und 9.5
9

Der Lohn ist nicht nach ATE steuerfrei zu stellen.

Die ausländische Steuer ist anzurechnen oder auf Antrag abzuziehen, § 34c Abs. 1 und 2 EStG.
     
[1] BMF, Schreiben v. 31.10.1983, IV B 6 – S 2293 – 50/83, BStBl I 1983 S. 470; punktuell ergänzt durch BMF, Schreiben v. 4.3.2017, BStBl 2017 I S. 473.
[2] Im jeweils ersten BStBl eines Jahres führt das BMF in einem Schreiben alle Staaten auf, mit denen Deutschland ein DBA abgeschlossen hat.

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