Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht besteht grundsätzlich die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs. Aufgrund dieser ist im Rahmen der Veranlagung keine Anrechnung einer Lohnsteuer möglich (§ 50 Abs. 2 Satz1 EStG).
Allerdings bestehen folgende Veranlagungsmöglichkeiten:
Paragraph | Bemerkung | Staaten |
§ 50 Abs. 1 EStG | Besteuert werden die inländischen Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die nicht bereits dem Steuerabzug unterlegen haben. | ALLE |
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG | Für Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, wenn ein Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG gebildet wurde. | ALLE |
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG | Für Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, kann eine Veranlagung beantragt werden. | EU/EWR |
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG | Für Einkünfte aus künstlerischer, sportlicher, artistischer, unterhaltender oder ähnlicher Tätigkeit bzw. deren Darbietung (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) oder als Aufsichts-/ Verwaltungsrat (Nr. 3) kann eine Veranlagung beantragt werden. Nicht für die Rechteüberlassung (Nr. 4). Die Zuständigkeit liegt seit dem 1.1.2014 beim BZSt. | EU/EWR |
§ 1 Abs. 3 EStG | Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, wenn die inländischen Einkünfte mehr als 90 % der Welteinkünfte ausmachen oder die ausländischen Einkünfte nicht den Grundfreibetrag übersteigen. | ALLE |
§ 1a EStG | Zusammenveranlagung mit dem im Ausland lebenden Ehegatten/Lebenspartner Vergünstigungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Unterhaltsaufwendungen, Versorgungsleistungen und Ausgleichszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten. |
EU/EWR und Schweiz |
§ 2 AStG | Die erweitert beschränkte Steuerpflicht kommt für deutsche Staatsangehörige in Betracht, die in den Vorjahren unbeschränkt steuerpflichtig waren, in einem Niedrigsteuerland ansässig sind und noch wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben. | Ansässigkeit: Niedrigsteuerland |
Arbeitnehmer von außerhalb der EU/ des EWR oder mit Wohnsitz innerhalb der EU/ des EWR, aber mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, können grundsätzlich keine solche Veranlagung beantragen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b und Satz 7 EStG).
Diese kommen nur dann nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 a EStG in den vorteilhaften Genuss der Veranlagung, wenn für sie als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG gebildet wurde oder sie sich nach § 39d Abs. 2 EStG einen Freibetrag auf ihre Bescheinigung haben eintragen lassen.
In die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG sind neben dem inländischen Arbeitslohn auch alle weiteren inländischen Einkünfte einzubeziehen, soweit sie nicht dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach § 50a EStG unterliegen.
Beim BFH ist allerdings unter dem Az. I R 35/16 die Frage des Ausschlusses eines beschränkt Steuerpflichtigen (im konkreten Fall US-Staatsangehörigen mit Wohnsitz im EU-Ausland) von der Möglichkeit der Antragsveranlagung durch § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG anhängig. Zu entscheiden ist über folgende Fragen:
- Widerspricht die Gegenausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG der Regelung des Art. 24 Abs. 1 DBA-USA?
- Bestehen verfassungsrechtliche, europarechtliche und völkerrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG?
- Lässt sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. XI Abs. 1 des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrags ein allgemeines Meistbegünstigungsgebot ableiten?
Vorinstanz war das FG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.6.2016, 6 K 1213/14.
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