Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht besteht grundsätzlich die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs. Aufgrund dieser ist im Rahmen der Veranlagung keine Anrechnung einer Lohnsteuer möglich (§ 50 Abs. 2 Satz1 EStG).

Allerdings bestehen folgende Veranlagungsmöglichkeiten:

 
Paragraph Bemerkung Staaten
§ 50 Abs. 1 EStG Besteuert werden die inländischen Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die nicht bereits dem Steuerabzug unterlegen haben. ALLE
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG Für Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, wenn ein Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG gebildet wurde. ALLE
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG Für Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, kann eine Veranlagung beantragt werden. EU/EWR
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG Für Einkünfte aus künstlerischer, sportlicher, artistischer, unterhaltender oder ähnlicher Tätigkeit bzw. deren Darbietung (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) oder als Aufsichts-/ Verwaltungsrat (Nr. 3) kann eine Veranlagung beantragt werden. Nicht für die Rechteüberlassung (Nr. 4). Die Zuständigkeit liegt seit dem 1.1.2014 beim BZSt. EU/EWR
§ 1 Abs. 3 EStG Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, wenn die inländischen Einkünfte mehr als 90 % der Welteinkünfte ausmachen oder die ausländischen Einkünfte nicht den Grundfreibetrag übersteigen. ALLE
§ 1a EStG

Zusammenveranlagung mit dem im Ausland lebenden Ehegatten/Lebenspartner

Vergünstigungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Unterhaltsaufwendungen, Versorgungsleistungen und Ausgleichszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten.
EU/EWR und Schweiz
§ 2 AStG Die erweitert beschränkte Steuerpflicht kommt für deutsche Staatsangehörige in Betracht, die in den Vorjahren unbeschränkt steuerpflichtig waren, in einem Niedrigsteuerland ansässig sind und noch wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben. Ansässigkeit: Niedrigsteuerland

Arbeitnehmer von außerhalb der EU/ des EWR oder mit Wohnsitz innerhalb der EU/ des EWR, aber mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, können grundsätzlich keine solche Veranlagung beantragen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b und Satz 7 EStG).

Diese kommen nur dann nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 a EStG in den vorteilhaften Genuss der Veranlagung, wenn für sie als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG gebildet wurde oder sie sich nach § 39d Abs. 2 EStG einen Freibetrag auf ihre Bescheinigung haben eintragen lassen.

In die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG sind neben dem inländischen Arbeitslohn auch alle weiteren inländischen Einkünfte einzubeziehen, soweit sie nicht dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach § 50a EStG unterliegen.

 
Hinweis

Beim BFH ist allerdings unter dem Az. I R 35/16 die Frage des Ausschlusses eines beschränkt Steuerpflichtigen (im konkreten Fall US-Staatsangehörigen mit Wohnsitz im EU-Ausland) von der Möglichkeit der Antragsveranlagung durch § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG anhängig. Zu entscheiden ist über folgende Fragen:

  • Widerspricht die Gegenausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG der Regelung des Art. 24 Abs. 1 DBA-USA?
  • Bestehen verfassungsrechtliche, europarechtliche und völkerrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG?
  • Lässt sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. XI Abs. 1 des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrags ein allgemeines Meistbegünstigungsgebot ableiten?

Vorinstanz war das FG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.6.2016, 6 K 1213/14.

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