Nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber bezahlt wird, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter i.  S. der §§ 8 bis 13 AO hat. Entsendet eine ausländische Konzernkapitalgesellschaft ohne Geschäftsleitung, Sitz, Betriebsstätte oder ständigen Vertreter im Inland einen Arbeitnehmer zur Arbeitsausübung zu einer deutschen Konzerngesellschaft, kann die ausländische Konzerngesellschaft insoweit nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet werden.

Die inländische Konzernkapitalgesellschaft kann i.  d.  R. in den Fällen als lohnsteuerliche Arbeitgeberin angesehen werden, in denen sie einen formellen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen hat und der Arbeitnehmer seine Tätigkeit auf der Grundlage dieses Arbeitsvertrags für die inländische Konzernkapitalgesellschaft ausübt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge