Im Rahmen einer grenzüberschneidenden Arbeitnehmertätigkeit sind folgende Prüfungsschritte zur Festlegung des Besteuerungsrechts nach den DBA bzw. anderen zwischenstaatlichen Abkommen vorzunehmen:

 
Prüfungsschritt Grundsatz
1. Es gilt für Steuerinländer das Welteinkommensprinzip. Sämtliche ausländischen Einkünfte sind zu erfassen. In den Fällen einer längeren Auslandstätigkeit ist zu prüfen, ob überhaupt noch die unbeschränkte Steuerpflicht besteht.
2.

Wird das Besteuerungsrecht durch ein DBA eingeschränkt?

  • Besteht ein DBA?
  • Gilt es sachlich (sachlicher Geltungsbereich)?
  • Gilt es räumlich?
  • Gilt es persönlich?
Sind sonstige internationale Vereinbarungen zu beachten (Sonderfälle der Tätigkeit für die EU, UN oder sonstige multinationale Organisationen)?
3.

Prüfung des Zuweisungsartikels (Art. 14 oder 1620 OECD-MA)

  • Prüfung der Einkunftsart nach deutschem Steuerrecht?
  • Folgt das DBA dieser Qualifizierung?
  • In welchem Umfang hat der Quellenstaat (= Tätigkeitsstaat) ein Besteuerungsrecht?
  • Welche berufsbezogenen Besonderheiten sieht das DBA vor?
4.

Prüfung der Einkunftsermittlung und -abgrenzung

  • Wie werden bei einer nur teilweisen Auslandstätigkeit der Arbeitslohn oder Gehaltsbestandteile dem steuerpflichtigen Inlandslohn oder dem steuerfreien Auslandslohn zugeordnet?
  • Welche Anpassungen zur ausländischen Einkunftsermittlung erfordert das deutsche Steuerrecht?
  • Welche Grundsätze gelten für die Währungsumrechnung?
5.

Prüfung des Methodenartikels

Vermeidet der Wohnsitzstaat Deutschland die Doppelbesteuerung durch

  • Steuerfreistellung oder
  • Steueranrechnung?
6.

Prüfung der Besonderheiten des deutschen Steuerrechts

  • Ist bei nach DBA steuerfreien Einkünften der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen?
  • Wird die Steuerfreistellung nach dem DBA durch die Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG überlagert?
  • Ist es günstiger, an Stelle der unmittelbaren Steueranrechnung nach § 34c Abs. 6 EStG den Abzug der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 2 EStG als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zu beantragen?
  • Sind wegen der Steuerfreiheit der Erträge Aufwendungen nicht abzugsfähig?[1]
  • Auswirkungen auf den Sonderausgabenabzug?
7.

Ist ergänzend zum DBA das AStG zu prüfen?

Dies empfiehlt sich in Fällen der Auswanderung (Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG).
8. Bei Steuerausländern sind ergänzend zum DBA die Voraussetzungen der §§ 38 und 49 EStG zu prüfen.
9. Erfolgt die Tätigkeit in keinem DBA-Staat, ist ergänzend zu prüfen, ob nach § 34c Abs. 5 EStG eine Billigkeitsmaßnahme aus volkswirtschaftlichen Gründen in Frage kommt (Prüfung des Auslandstätigkeitserlasses.

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