Rz. 107

Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung[1] gemäß § 200 oder § 258 InsO oder Einstellung[2] gemäß § 207 ff. InsO schließt das letzte Geschäftsjahr in der Insolvenz ab. Die InsO verlangt nicht ausdrücklich die Erstellung einer Schlussbilanz bei Beendigung des Insolvenzverfahrens. In entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr beginnt, kann jedoch aus Gründen der Verantwortungsabgrenzung angenommen werden, dass mit Beendigung des Insolvenzverfahrens das Geschäftsjahr endet. Bei der handelsrechtlichen Schlussbilanz handelt es sich um ein Rechenwerk der externen Rechnungslegung, das die periodische Rechnungslegung des insolventen Unternehmens abschließt. Die Verpflichtung zur Aufstellung der Schlussbilanz ergibt sich aus den allgemeinen Rechnungslegungsregeln des § 155 InsO i. V. m. §§ 238 ff. HGB, denen zufolge keine Periode innerhalb der Gesellschaftsexistenz ohne handelsrechtliche Rechnungslegung bleiben darf.[3] Nach § 242 Abs. 1 HGB ist somit eine handelsrechtliche Schlussbilanz zu erstellen.

 

Rz. 108

Struktur und Inhalt dieser Schlussbilanz sind davon abhängig, ob das Unternehmen liquidiert oder fortgeführt wird. Im Falle der Liquidation reduziert sich die Schlussbilanz auf wenige noch verbleibende Posten. Im Falle der Fortführung des Unternehmens gelten für die noch vom Insolvenzverwalter zu erstellende Schlussbilanz die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze; die vom nachfolgenden Bilanzierungspflichtigen (z. B. dem Insolvenzschuldner) aufzustellende Eröffnungsbilanz folgt dann dem Grundsatz der Bilanzidentität.

Gemäß § 215 Abs. 2 InsO erhält der Schuldner mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

[3] Uhlenbruck, Das neue Insolvenzrecht, Begründung zu § 174 RegE, 1994, S. 512; IDW, RH HFA 1.012 "Externe (handelsrechtliche) Rechnungslegung im Insolvenzverfahren", Rz. 27.

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