Rz. 79

Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter nach § 188 Satz 1 InsO ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (sog. Verteilungsverzeichnis). Zweck der Aufnahme der Forderung in das Verteilungsverzeichnis ist es zum einen, die Voraussetzungen für die rechnerische Ermittlung des Forderungsbestandes für Zwecke der Abschlagszahlungen oder der endgültigen Befriedung der Insolvenzgläubiger zu schaffen. Des Weiteren sollen sich die Insolvenzgläubiger vergewissern können, dass ihre Forderungen dem Grunde und der Höhe nach bei der Verteilung berücksichtigt werden, um anderenfalls zur Wahrung ihrer Rechte Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis bei dem Insolvenzgericht erheben zu können. Zudem soll eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden, nach der bei der Verteilung außer den eingetragenen Forderungen nur noch Ansprüche zu berücksichtigen sind, die im streitigen Verfahren geprüft werden.[1] Die Eintragung in das Verteilungsverzeichnis begründet lediglich den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Teilnahme an der Verteilung. Eine materielle Anerkennung der Forderung ist damit nicht verbunden. Es ist im engeren Sinne nicht Bestandteil der Schlussrechnung, sondern eine notwendige Ergänzung für den Fall eines Verteilungsverfahrens. Da das Schlussverzeichnis nur für die Verteilung von Bedeutung ist, sind auch nur die Forderungen aufzunehmen, die bei einer Verteilung berücksichtigt werden können.

[2]

 

Rz. 80

Das Schlussverzeichnis muss, soweit die Forderungen berücksichtigt werden können, mit der Insolvenztabelle nach § 175 InsO und den im Schlussbericht festgestellten Insolvenzforderungen übereinstimmen. Es umfasst einen Verteilungsvorschlag für die abschließende Vermögensverteilung.[3]

[1] Wegener, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 188 Rz. 2.
[2] IDW, RH HFA 1.011 "Insolvenzspezifische Rechnungslegung im Insolvenzverfahren", Rz. 59; Pink, in Hofbauer/Kirsch, Rechnungslegung, Fach 5 "Rechnungslegungspflichten des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung", Rz. 120.
[3] IDW, RH HFA 1.011 "Insolvenzspezifische Rechnungslegung im Insolvenzverfahren", Rz. 60.

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