Rz. 68

Nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Für deren Nachweis haben sie nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden, aus denen sich das Bestehen der Forderung ergibt (z. B. Rechnungen, Lieferscheine, Verträge etc.), in Kopie beizufügen. Bei der Anmeldung sind zudem nach § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.

 

Rz. 69

Die aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger sowie die Massegläubiger werden ohne Teilnahme am Feststellungsverfahren befriedigt. Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.[1]

Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nach § 174 Abs. 3 Satz 1 InsO nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist nach § 174 Abs. 3 Satz 2 InsO auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. Der Insolvenzverwalter hat nach § 175 Satz 1 InsO jede angemeldete Forderung mit den genannten Angaben in die Forderungstabelle einzutragen.

 

Rz. 70

Die Forderungstabelle ist die Grundlage für das gerichtliche Prüfungsverfahren, darüber hinaus bildet sie die organisatorische Grundlage für die Verteilung der durch die Verwertung der Sollmasse erzielten Erlöse und dient der Titulierung unbestrittener Forderungen.[2]

 

Rz. 71

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen nach § 176 Satz 1 InsO ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind nach § 176 Satz 2 InsO einzeln zu erörtern. Eine Forderung gilt nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO als festgestellt, soweit gegen sie ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht dabei der Feststellung der Forderung nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht entgegen. Ist eine Forderung hingegen bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger nach § 179 Abs. 1 InsO überlassen, die Feststellung der Forderung gegen den Bestreitenden im Klageweg zu betreiben.

[2] Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 175 Rz. 1.

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