Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Zuständigkeit
  • Fälligkeit
  • Bemessungsgrundlage

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Gesetzliche soziale Aufwendungen 4130 6110   Gesetzliche soziale Aufwendungen
Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit 1742 3740   Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit

So kontieren Sie richtig!

Arbeitgeber müssen die Insolvenzgeldumlage an die Krankenkassen abführen. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Gesetzliche soziale Aufwendungen" 4130/6110 (SKR 03).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit" 1742/3740 (SKR 03/04).

 
So buchen Sie richtig

Buchungssatz:

Gesetzliche soziale Aufwendungen

an Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Zahlung einer Insolvenzgeldumlage

Hans Groß beschäftigt 4 Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von jeweils 3.000 EUR. An die Krankenkassen muss er Insolvenzgeldumlagen i. H. v. jeweils 0,09 % des Bruttogehalts = jeweils 2,70 EUR, zusammen also 10,80 EUR, überweisen.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
4130/6110 Gesetzliche soziale Aufwendungen 10,80 1742/3740 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit 10,80

3 Zweck und Finanzierung der Umlage – Antragstellung von Insolvenzgeld

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger ziehen die Insolvenzgeldumlage nicht ein, sondern die Krankenkassen ziehen die Insolvenzgeldumlage zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen monatlich von den Arbeitgebern ein. Es handelt sich um die sog. Umlage 3.

Der Umlagesatz beträgt 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts ab dem 1.1.2023

Im Jahr 2020 betrug die Insolvenzgeldumlage 0,06 %, im Jahr 2021 0,12 %.und im Jahr 2022 0,09 %

3.1 Zweck des Insolvenzgelds – Sicherung für Arbeitnehmer

In aller Regel sind Unternehmen schon einige Zeit vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zahlungsunfähig und können ihren Arbeitnehmern keinen Lohn mehr zahlen. Das Insolvenzgeld sichert den Arbeitnehmern bei Insolvenz des Arbeitgebers die Nettolohnzahlungen der letzten 3 Monate vor Insolvenzeröffnung.

Mit anderen Worten: Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns, den ihm der Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt hat. Das Insolvenzgeld gleicht also den Nettolohnanspruch der Arbeitnehmer für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse aus. Ein Insolvenzereignis liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber nichts unternimmt, um den Betrieb weiterzuführen oder festgestellt wird, dass der Arbeitgeber seine offenen Schulden nicht mehr begleichen kann

Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenzereignis beendet, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses.

 
Praxis-Beispiel

Insolvenztag 1.4.2022

Besteht das Arbeitsverhältnis noch an, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die Monate vom 1.1.2022 bis zum 31.3.2022.

Abwandlung: Arbeitsverhältnis endete am 31.1.2022

In diesem Fall umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die Monate 1.11.2021 bis 31.1.2022.

Einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren. Unabhängig von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung kann Insolvenzgeld auch geringfügig Beschäftigten, Studenten, Auszubildenden, Praktikanten oder Rentnern gewährt werden. Dies gilt ebenso für heimarbeitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Wie sieht es aber bei geschäftsführenden Gesellschaftern, Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft und nahen Angehörigen des insolventen Unternehmens aus? Sollte die Arbeitnehmerstellung der vorgenannten Gruppen nicht bereits durch die sog. Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung oder die Krankenkasse selbst festgestellt worden sein, ist das "Zusatzblatt Gesellschafter/Geschäftsführer" oder "Zusatzblatt Familienangehörige" zusätzlich zum Antrag auf Insolvenzausfallgeld auszufüllen und bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen.

 
Hinweis

Vorstand zählt als unternehmerähnlich

Die Vorstände einer AG haben eine unternehmerähnliche Stellung im Betrieb und sind deshalb nicht Anspruchsberechtigte für das Insolvenzgeld.

Sollte der betroffene Arbeitnehmer bezüglich einer durch seinen Arbeitgeber erfolgten Kündigung ein Klageverfahren beschritten haben, gilt bis zur Entscheidung über die Klage die Kündigung als schwebend unwirksam. Der Zeitraum, für den Insolvenzgeld gezahlt werden kann, wird im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens erst nach der Entscheidung des Arbeitsgerichtes festgesetzt. Wurde aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Klageverfahren ruhend gestellt, bedarf es dennoch einer Entscheidung über das Verfahren, zum Beispiel durch Wiederaufnahme oder Erwirken eines Urteils oder Vergleichs. Ggf. kommt auch die Klagerücknahme als Erledigung des Verfahrens in Betracht.

 
Wichtig

Zeiten ohne Lohnfortzahlungsanspruch

Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben – zum Beispiel ab der 7. Krankheitswoche – unterbrechen...

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