Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto" |
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Kontenbezeichnung: Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäften § 25b Abs. 2 UStG |
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Eigener Kontenplan |
SKR 03 |
8130 | |
IKR | |
5055 | SKR 04 |
Kostenart | 4130 |
Kostenstelle/ Schlüssel |
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto" |
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Kontenbezeichnung: Erlöse aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen Lieferungen |
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Eigener Kontenplan |
SKR 03 |
8320 | |
IKR | |
5133 | SKR 04 |
Kostenart | 4320 |
Kostenstelle/ Schlüssel |
So kontieren Sie richtig!
Schließen drei Unternehmer aus verschiedenen EU-Staaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und wird dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Unternehmer befördert oder versendet, handelt es sich um ein Reihengeschäft, das gem. § 25b UStG als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft behandelt werden kann. In diesem Fall geht die Steuerschuldnerschaft gem. § 25b Abs. 2 UStG vom Lieferer (= Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer über. Der Zwischenhändler bucht diese Lieferung auf das Konto "Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäften § 25b Abs. 2 UStG" 8130 (SKR 03) bzw. 4130 (SKR 04).
Buchungssatz:
Debitoren/Bank |
an Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäften § 25b Abs. 2 UStG |
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