Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"

Kontenbezeichnung:

Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäften § 25b Abs. 2 UStG

Eigener

Kontenplan
SKR 03
  8130
IKR  
5055 SKR 04
Kostenart 4130
 

Kostenstelle/

Schlüssel
 

Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"

Kontenbezeichnung:

Erlöse aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen Lieferungen

Eigener

Kontenplan
SKR 03
  8320
IKR  
5133 SKR 04
Kostenart 4320
 

Kostenstelle/

Schlüssel

So kontieren Sie richtig!

Schließen drei Unternehmer aus verschiedenen EU-Staaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und wird dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Unternehmer befördert oder versendet, handelt es sich um ein Reihengeschäft, das gem. § 25b UStG als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft behandelt werden kann. In diesem Fall geht die Steuerschuldnerschaft gem. § 25b Abs. 2 UStG vom Lieferer (= Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer über. Der Zwischenhändler bucht diese Lieferung auf das Konto "Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäften § 25b Abs. 2 UStG" 8130 (SKR 03) bzw. 4130 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Debitoren/Bank

an Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäften § 25b Abs. 2 UStG

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